Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma SHOWEM Veranstaltungstechnik GmbH mit Sitz in der Edisonstraße 9a in 85098 Großmehring/InterPark und Ihren Vertragspartnern (im folgenden VP genannt), welche die Anmietung von Gegenständen sowie Sach- und Dienstleistungen von SHOWEM beinhalten. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich; von diesen abweichende Bedingungen des VP haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von SHOWEM sind grundsätzlich unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den VP, sowie die Auftragsbestätigung durch SHOWEM bedürfen der Schriftform. Ein vom VP als „bestätigt“ gekennzeichnetes und unterschriebenes Angebot wird von SHOWEM als Auftrag gewertet.

Bei der Auftragserteilung des VP bis zu 14 Tagen vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn ist das Angebot von SHOWEM bei einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Bei einer kurzfristigeren Auftragserteilung liegt es bei den Geschäftsleitern, eine Auftragsbestätigung gemäß des Angebots zu erteilen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit von Geräten wird pro Einsatztag berechnet. Verlängert sich die Mietzeit der Geräte über die ursprünglich vorgesehene Zeit hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Zeitpunkt der Geräteabholung bzw. -lieferung und der Geräterückgabe wird mit SHOWEM vereinbart.

§ 4 Dienstleistungen

Dienstleistungen wie Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal werden gesondert berechnet und sind nicht im Gerätemietpreis enthalten.

§ 5 Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterialien wie Klebebänder, Ersatzbrenner usw. werden gesondert berechnet und sind erst auf der endgültigen Rechnung aufgeführt.

§ 6 Stornierung durch den VP

Der VP hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 21 Werktage vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn, ohne Zahlung einer Stornierungsgebühr zu kündigen. Kosten für Planung werden dem Aufwand entsprechend berechnet. Die Stornierungsgebühren werden fällig bei Stornierung von:

  • 20 bis 12 Werktagen vor Auftragsbeginn zu 10 % des Gesamtpreises
  • 11 bis 5 Werktagen vor Auftragsbeginn zu 50 % des Gesamtpreises
  • 4 bis 3 Werktagen vor Auftragsbeginn zu 75 % des Mietpreises plus 100 % der Dienstleistungen
  • 2 bis 0 Werktagen vor Auftragsbeginn zu 100 % des Gesamtpreises

Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist das Eintreffen der schriftlichen Kündigung maßgeblich.

§ 7 Zahlungshinweise

Sofern andere Zahlungsmodalitäten nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung sämtlicher Leistungen von SHOWEM ohne Abzüge innerhalb der auf der durch SHOWEM gestellten Rechnung vermerkten Zahlungsfrist fällig.

§ 8 Mietpreisminderung

SHOWEM verpflichtet sich, dem VP sämtliche Mietgeräte in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Liegt dennoch ein Mangel vor, der den Mietgegenstand in seiner Funktionsweise beeinträchtigt, so ist SHOWEM zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Ist dies nicht möglich kann der VP eine Mietpreisminderung verlangen.

§ 9 Pflichten des VP

Der VP hat die gemieteten Geräte sorgfältig zu gebrauchen und alle Obliegenheiten die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietgeräte verbunden sind, zu beachten. Der VP ist verpflichtet, sämtliche für den Einsatz der Mietgegenstände und Durchführung der Veranstaltung erforderliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.

Kann geltendes Recht (insbesondere die VStättVO) nicht eingehalten werden oder liegen keine erforderlichen Genehmigungen vor, behält sich SHOWEM nach eigenem Ermessen das Recht vor, seine Leistungen nur teilweise oder gar nicht zu erfüllen. Der gesamte Auftragswert ist dennoch zu entrichten. Eine Untervermietung der Geräte sowie die Verwendung an nicht vereinbarten Einsatzorten ist nicht gestattet. Der VP ermöglicht SHOWEM die jederzeitige Überprüfung der Geräte am Einsatzort.

§ 9 Haftung/Versicherung

Gegen Aufpreis von 20 % des Mietpreises kann durch den VP eine Geräteversicherung nur für den vereinbarten Mietzeitraum abgeschlossen werden.

Grundlage dafür sind die Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE). Diese besagen in §2, dass Entschädigung geleistet wird bei Zerstörung oder Beschädigung durch eine unvorhergesehenes Ereignis und bei Entwendung. Insbesondere gilt der Versicherungsschutz für Schäden durch: Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter; Kurzschluss, Überspannung, Induktion; Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen; Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung; Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage; höhere Gewalt; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. Zu erstatten ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis, nicht der Zeitwert. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.000 €; bei Schäden durch Unterschlagung, Diebstahl, Diebstahl aus Kfz, Raub und Plünderung 25 %, mindestens jedoch 1.000 €.

Ist diese Versicherung bei Vertragsunterzeichnung nicht abgeschlossen worden, haftet der VP in vollem Maße für jeden entstandenen Schaden. Der VP ist verpflichtet, SHOWEM unverzüglich Anzeige über einen entstandenen Schaden zu machen. Eine Haftung von SHOWEM für Sach- und Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern sie durch SHOWEM nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

§ 10 Vertragsbedingungen

Werden die auf Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsbedingungen vom VP nicht eingehalten, wird jede der Firma SHOWEM entstandene Mehrarbeit oder Aufwendung (Zeitverzug, nicht anwesende aber georderte Helfer, usw.) entsprechend berechnet.

§ 11 Schlussbestimmungen

Mündlichen Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Ingolstadt.

Stand 23.07.2009